QNG und Sonder-AfA nach § 7b EStG: Steuerliche Chancen für nachhaltigen Mietwohnungsneubau

QNG und Sonder-AfA: Steuerliche Vorteile für nachhaltigen Mietwohnungsneubau
5 % Sonder-AfA für QNG-Neubauwohnungen: Was Kapitalanleger wissen sollten
Mit der Sonderabschreibung nach § 7b EStG können Kapitalanleger bei bestimmten neu geschaffenen Mietwohnungen zusätzlich zur regulären Gebäudeabschreibung bis zu 5 % pro Jahr steuerlich geltend machen.
Bei Neubauwohnungen mit Effizienzhaus-40-Standard und Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) kann sich daraus insbesondere in den ersten Jahren ein erheblicher zusätzlicher Abschreibungseffekt ergeben.
Wichtig sind allerdings zwei unterschiedliche Grenzen, die häufig miteinander verwechselt werden:
5.200 €/m² Baukostenobergrenze und 4.000 €/m² Förderhöchstgrenze.
Und ganz entscheidend: Die 5.200 €/m² sind keine Kaufpreisobergrenze für die Wohnung.
Die wichtigsten Voraussetzungen auf einen Blick
Für Neubauwohnungen mit einem Bauantrag beziehungsweise einer Bauanzeige nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gelten die aktuellen Voraussetzungen des § 7b EStG. Maßgeblich ist dabei der Bauantrag des Bauvorhabens – nicht der Zeitpunkt des Kaufvertrages des Kapitalanlegers.
Die wichtigsten Voraussetzungen:
- bis zu 5 % Sonder-AfA pro Jahr
- im Jahr der Anschaffung/Fertigstellung sowie in den drei folgenden Jahren
- damit maximal 20 % Sonderabschreibung innerhalb von vier Jahren
- Gebäude muss den Standard Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeits-Klasse (EH40 NH) erfüllen
- Nachweis durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG)
- sowohl QNG-PLUS als auch QNG-PREMIUM sind grundsätzlich geeignet
- Wohnung muss langfristig entgeltlich zu Wohnzwecken vermietet werden
- Nutzungsvoraussetzung über insgesamt zehn Jahre
Sonder-AfA zusätzlich zur normalen Abschreibung
Die 5-%-Sonderabschreibung ersetzt die reguläre 5 % degressive-AfA nicht. Sie kommt zusätzlich zur normalen Abschreibung zur Anwendung. Bei entsprechenden Neubauten kann deshalb beispielsweise die Kombination aus
5 % degressiver AfA + bis zu 5 % Sonder-AfA möglich sein.
Die degressive AfA wird dabei auf Basis der tatsächlichen abschreibungsfähigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten berechnet. Die Begrenzung auf 4.000 €/m² gilt ausschließlich für die Sonder-AfA nach § 7b EStG.
5.200 €/m² oder 4.000 €/m² – was ist der Unterschied?
Hier liegt einer der häufigsten Irrtümer bei der QNG-Sonderabschreibung.
GrenzeBedeutung5.200 €/m²Baukostenobergrenze – entscheidet darüber, ob die Sonder-AfA genutzt werden kann4.000 €/m²Förderhöchstgrenze – entscheidet darüber, auf welchen Betrag die Sonder-AfA maximal berechnet wird
1. Die Baukostenobergrenze von 5.200 €/m²
Die abschreibungsfähigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten dürfen 5.200 €/m² nicht überschreiten.
Wird diese Grenze überschritten, entfällt die Sonderabschreibung vollständig. Es wird also nicht lediglich der übersteigende Teil ausgeschlossen.
Beispiel:
Abschreibungsfähige Kosten: 5.100 €/m² → Voraussetzung erfüllt.
Abschreibungsfähige Kosten: 5.300 €/m² → Baukostenobergrenze überschritten. → Keine Sonder-AfA nach § 7b EStG.
2. Die Förderhöchstgrenze von 4.000 €/m²
Selbst wenn die Baukostenobergrenze von 5.200 €/m² eingehalten wird, darf die Sonder-AfA maximal auf einer Bemessungsgrundlage von
4.000 €/m²
berechnet werden.
Das bedeutet:
Abschreibungsfähige KostenErgebnis3.500 €/m²Sonder-AfA auf 3.500 €/m²4.000 €/m²Sonder-AfA auf 4.000 €/m²4.500 €/m²Sonder-AfA maximal auf 4.000 €/m²5.200 €/m²Sonder-AfA maximal auf 4.000 €/m²über 5.200 €/m²keine Sonder-AfA
Einfacher Merksatz
5.200 € entscheidet über das „Ob“.
4.000 € entscheidet über das „Wie viel“.
Die 5.200 €/m² sind keine Kaufpreisobergrenze
Dieser Punkt ist für Käufer von Neubauwohnungen besonders wichtig.
Die Baukostenobergrenze bedeutet nicht, dass eine Wohnung maximal 5.200 €/m² kosten darf.
Eine Neubauwohnung kann beispielsweise für 6.000 €/m², 7.000 €/m² oder mehr verkauft werden und trotzdem grundsätzlich die Voraussetzungen des § 7b EStG erfüllen.
Denn entscheidend ist nicht einfach: Gesamtkaufpreis ÷ Wohnfläche sondern die Höhe der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass Aufwendungen für Grund und Boden sowie die darauf entfallenden Anschaffungsnebenkosten nicht abschreibungsfähig sind und deshalb auch nicht in die Berechnung der Sonder-AfA einfließen. Bei einem Immobilienkauf muss deshalb eine Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude beziehungsweise Wohnung vorgenommen werden.
Welche Kosten zählen zu den Anschaffungskosten?
Bei einer gekauften Neubauwohnung zählen grundsätzlich der auf das Gebäude bzw. die Wohnung entfallende Kaufpreis und die entsprechenden Anschaffungsnebenkosten.
Hierzu können anteilig beispielsweise gehören:
- Grunderwerbsteuer
- Notarkosten
- Grundbuchkosten
- gegebenenfalls Makler- oder sonstige Erwerbsnebenkosten
Diese Kosten müssen gegebenenfalls ebenfalls zwischen Grund und Boden und Gebäude aufgeteilt werden.
Nicht zur Bemessungsgrundlage der Sonder-AfA gehören dagegen insbesondere:
Grund und Boden sowie Möblierung. Das BMF stellt ausdrücklich klar, dass Aufwendungen für die Möblierung einer neuen Mietwohnung keine abschreibungsfähigen Aufwendungen im Sinne des § 7b EStG darstellen.
Nicht nur die Wohnfläche ist relevant !!!!!
Auch bei der Flächenberechnung ist Vorsicht geboten.
Für die Prüfung der Baukostenobergrenze stellt das BMF auf die entsprechende Nutzfläche ab. Bei einer Eigentumswohnung kann deshalb neben der eigentlichen Wohnfläche auch die dem Eigentumsanteil zuzurechnende Nutzfläche relevant sein.
Dabei können unter anderem bestimmte Neben- und Zubehörräume sowie zur Wohnung gehörende Garagen berücksichtigt werden. Deshalb sollte die 5.200-€/m²-Grenze nicht allein anhand der im Exposé ausgewiesenen Wohnfläche beurteilt werden.
Wann gilt eine gekaufte Neubauwohnung als „neu“?
Beim Kauf vom Bauträger gibt es eine weitere wichtige Voraussetzung.
Die Wohnung gilt für den Erwerber nur dann als neu im Sinne des § 7b EStG, wenn sie bis zum Ende des Kalenderjahres der Fertigstellung angeschafft wird.
Entscheidend ist dabei nicht allein das Datum des notariellen Kaufvertrages, sondern grundsätzlich der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht – also insbesondere Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten. Fertigstellung und Anschaffung müssen beim Erwerber grundsätzlich im selben Kalenderjahr liegen.
Die Vermietung muss langfristig erfolgen
Die begünstigte Wohnung muss im Jahr der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und in den folgenden neun Jahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden. Damit ergibt sich ein Nutzungszeitraum von insgesamt zehn Jahren.
Eine klassische langfristige Vermietung erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich. Eigennutzung ist dagegen nicht begünstigt.
ZUSAMMENFASSEND
Die 5-%-QNG-Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann die steuerliche Wirkung einer Neubauwohnung insbesondere in den ersten vier Jahren deutlich erhöhen. Für die Beurteilung sind jedoch drei Größen klar voneinander zu unterscheiden:
- 5.200 €/m² Baukostenobergrenze
Bezieht sich auf die maßgeblichen abschreibungsfähigen Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten.
Wird sie überschritten: keine Sonder-AfA. 4.000 €/m² Förderhöchstgrenze maximale Bemessungsgrundlage für die Berechnung der 5-%-Sonderabschreibung.
Kurz gesagt: Eine QNG-Neubauwohnung darf im Verkauf durchaus mehr als 5.200 €/m² kosten. Entscheidend für § 7b EStG ist nicht der reine Quadratmeter-Kaufpreis aus dem Exposé, sondern die steuerlich maßgebliche Berechnung der abschreibungsfähigen Anschaffungskosten.
Risikohinweis: Steuerliche Förderungen können sich ändern; prüfen Sie aktuelle Gesetze. Historische Vorteile garantieren keine Zukunftsergebnisse.
Dieser Artikel ist keine Anlage- oder Steuerberatung, lassen Sie sich von einem Steuerberater etc. hierzu beraten. Irrtum vorbehalten.


































